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Allgemeine Geschäftsbedingungen


 

Definitionen:

A:“ARBO SUPPORT”: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung Arbo Support bv, mit Sitz in Rotterdam sowie alle Rechtspersonen, die Anteile an dem Unternehmen haben;
B: “Gegenpartei”: Jede Einheit, die im Geschäftsverkehr auftritt und mit der ARBO SUPPORT Kontakt unterhält bzw. unterhalten hat.
C: Mitarbeiter: Arbeitnehmer von ARBO SUPPORT bzw. derjenige, der gemäß einem andersartigen Vertrag für oder zugunsten von ARBO SUPPORT Arbeiten bei einer dritten Partei durchführt.

 

Artikel 1:

1: Für alle Angebote von ARBO SUPPORT, für alle von ARBO SUPPORT angenommenen Aufträge, für alle Arbeiten, die ARBO SUPPORT durchführt und für alle Verträge, in denen  ARBO SUPPORT direkt bzw. indirekt als Partei auftritt, gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern schriftlich nicht anders vereinbart.
2: Sofern eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig ist bzw. für ungültig erklärt wird, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch vollständig rechtskräftig und werden die Parteien sich beratschlagen, um eine neue Bestimmung als Ersatz für diese ungültige bzw. für ungültig erklärte Bestimmung zu vereinbaren, wobei das Ziel und der Inhalt der zu ersetzenden Bestimmung so weit wie möglich erhalten bleibt.

 

Artikel 2:
1: Die Angebote von ARBO SUPPORT werden jederzeit schriftlich erstellt und sind unverbindlich. Die Angebote basieren auf den zum Zeitpunkt des Angebots von der Gegenpartei zur Verfügung gestellten Informationen. Die Angebote sind zwei Wochen gültig, sofern im Angebot nicht anders angegeben.
2: Wenn ein Angebot von ARBO SUPPORT angenommen wird, behält sich ARBO SUPPORT das Recht vor, das Angebot spätestens 2 Tage nach dessen Annahme vollständig bzw. teilweise zu widerrufen. 
3: Jedes Angebot, das ARBO SUPPORT unterbreitet wird, ist unwiderruflich während eines Zeitraums von 4 Wochen, ab dem Tag, an dem es bei ARBO SUPPORT eingegangen ist.

Artikel 3:
ARBO SUPPORT haftet nicht für eventuelle Schäden infolge von höherer Gewalt während der Arbeiten. Unter höherer Gewalt ist unter anderem –jedoch nicht ausschließlich- jede von außen eintretende vorhersehbare bzw. unvorhersehbare Ursache gemeint, auf die weder ARBO SUPPORT noch der bei ARBO SUPPORT beschäftigte Mitarbeiter irgendeinen Einfluss nehmen kann/konnte und die verhindert, dass ARBO SUPPORT bzw. seine Mitarbeiter die Verpflichtungen gegenüber der Gegenpartei einhalten kann/können.

 

 

 

Artikel 4:
1: Zahlungen an ARBO SUPPORT müssen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum erfolgen. 
2: ARBO SUPPORT ist jeder Zeit berechtigt, die gesamte bzw. Teile der Vorauszahlung zu fordern und/oder auf eine andere Art eine Zahlungsgarantie zu verlangen. 
3: Bemerkungen und/oder Beschwerden über Rechnungen und/oder gelieferte Dienstleistungen müssen innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der gelieferten Dienstleistungen und/oder Rechnung schriftlich bei ARBO SUPPORT eingereicht werden. Sofern dies nicht erfolgt, verfällt jedes Recht der Gegenpartei, sich auf einen Mangel oder Defekt in der gelieferten Dienstleistung zu berufen oder die Fälligkeit der Rechnung anzufechten. 
4: Die Gegenpartei verzichtet auf das Recht auf Aussetzung bzw. Recht auf Ermäßigung und/oder Verrechnung der gegenseitig fälligen Beträge. Ansprüche der Gegenpartei gegenüber ARBO SUPPORT ändern nichts an seiner Zahlungsverpflichtung.
5: Wenn die Gegenpartei einen noch ausstehenden Betrag im Rahmen der oben genannten Situation nicht zahlt, ist er im Zahlungsverzug, ohne, dass diesbezüglich eine Inverzugsetzung erfolgt. Sobald die Gegenpartei mit einer Zahlung im Rückstand ist, sind alle übrigen Forderungen von ARBO SUPPORT an die Gegenpartei fällig und tritt auch im Hinblick auf diese Forderungen unverzüglich der Zahlungsverzug ein, ohne, dass diesbezüglich eine Inverzugsetzung erfolgt. 
6: Ist die Gegenpartei im Verzug, sind mit sofortiger Wirkung für den noch ausstehenden Betrag die geltenden gesetzlichen Handelszinsen fällig. 
7: Im Falle eines Zahlungsverzugs der Gegenpartei übernimmt die Gegenpartei alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die ARBO SUPPORT entstehen, um den -ARBO SUPPORT- zustehenden Betrag dennoch zu erhalten. Die Kosten werden festgelegt auf 15% des noch ausstehenden Betrags mit einem Mindestbetrag von € 250,00. 
8: Ungeachtet der oben genannten Bestimmungen sind im Falle von Geschäftsauflösung, Insolvenz oder Zahlungsvergleich, Nichterfüllung oder Pfändung der Gegenpartei die Verpflichtungen der Gegenpartei direkt einklagbar.

 

Artikel 5:
1: ARBO SUPPORT haftet nicht für Schäden, die sich aus der Lieferung und dem Gebrauch der gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen ergeben bzw. damit verbunden sind, welcher Art auch immer, also auch einschließlich – jedoch nicht ausschließlich – materielle und immaterielle Schäden, entgangene Gewinne, entstandene Kosten, Folgeschäden etc. Die oben genannten Bestimmungen gelten nicht im Falle einer vorsätzlichen und bewussten Handlung seitens ARBO SUPPORT. 
2: Sofern, ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels, dennoch Ansprüche an ARBO SUPPORT gestellt werden, sind diese Ansprüche beschränkt auf den Betrag, den  ARBO SUPPORT im Rahmen der geleisteten Arbeiten als Vergütung von der Gegenpartei erhalten hat. 
3: Bemerkungen und/oder Beschwerden über den gelittenen Schaden müssen innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Schaden entdeckt wurde, schriftlich bei ARBO SUPPORT eingereicht werden. Sofern dies nicht der Fall ist, verfällt das Recht der Gegenpartei, sich auf einen Schadensersatzanspruch berufen zu können.
4: Die Gegenpartei bewahrt ARBO SUPPORT vor allen (Rechts)Forderungen und Ansprüchen seitens Dritter, die direkt bzw. indirekt mit der Lieferung und dem Gebrauch der gelieferten Produkte und/oder Dienstleistungen in Zusammenhang stehen.

 

 

Artikel 6:
Im Falle
(drohender) Insolvenz der Gegenpartei
bzw. eines vorläufigen Zahlungsaufschubs der Gegenpartei
zurechnungsfähiger Nichterfüllung seitens der Gegenpartei
Pfändung durch eine dritte Partei zu Lasten der Gegenpartei 
ist ARBO SUPPORT berechtigt, einen Vertrag mit der Gegenpartei mittels einer schriftlichen Mitteilung mit sofortiger Wirkung zu kündigen und werden alle Forderungen, die ARBO SUPPORT zu dem Zeitpunkt an die Gegenpartei hat und danach noch erhalten wird, sofort fällig.

 

Artikel 7:
Es ist der Gegenpartei nicht gestattet, einen (ehemaligen) Mitarbeiter von ARBO SUPPORT einzustellen oder dessen Dienste während eines Zeitraums von einem Jahr nach Beendigung seiner Arbeiten für/im Namen von ARBO SUPPORT zugunsten der Gegenpartei in irgendeiner anderen Weise in Anspruch zu nehmen, weder direkt noch indirekt, weder in einem Beschäftigungsverhältnis noch als selbstständiger Unternehmer, noch entgeltlich noch unentgeltlich. Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen im vorigen Satz muss die Gegenpartei ARBO SUPPORT ein direkt fälliges Bußgeld in Höhe von € 100.000,00 (in Worten: hunderttausend Euro) zahlen, ungeachtet der Verpflichtung für die Gegenpartei, um darüber hinaus die dadurch tatsächlich von ARBO SUPPORT gelittenen Schäden zu vergüten.

 

Artikel 8:
Fristen, an die ARBO SUPPORT gegenüber der Gegenpartei gebunden ist, sind keine “endgültigen Fristen”, das heißt, dass ARBO SUPPORT durch den Ablauf einer solchen Frist nicht automatisch im Verzug ist. Dafür ist eine separate schriftliche Inverzugsetzung erforderlich.

 

Artikel 9:
Wenn nach dem Zustandekommen eines Vertrags Umstände auftreten, die zu einer Erhöhung der Faktoren führen, auf deren Grundlage ARBO SUPPORT den mit der Gegenpartei vereinbarten Preis bzw. den mit der Gegenpartei vereinbarten Tarif berechnet hat, hat ARBO SUPPORT das Recht, diesen Preis bzw. diesen Tarif dementsprechend zu erhöhen.

 

Artikel 10:
Wenn die durch ARBO SUPPORT zu erbringenden bzw. erbrachten Dienstleistungen darin bestehen, von der Gegenpartei angewiesene Personen und/oder Gruppen zu schulen und/oder fortzubilden, gilt neben all den oben genannten Bedingungen auch Folgendes: 
1: Wenn eine oder mehrere dieser Personen, sei es durch Krankheit oder andere Umstände, nicht in der Lage ist, an der betreffenden Schulung und/oder Fortbildung/dem Kurs teilzunehmen bzw. an einen Teil davon teilzunehmen, ist die Gegenpartei dennoch verpflichtet, die vereinbarte Vergütung vollständig an ARBO SUPPORT zu zahlen.
2: Eine Stornierung ist möglich, sofern diese schriftlich erfolgt. Bei Stornierungen bis zu zwei Wochen vor Beginn der Schulung/Fortbildung/des Kurses werden keine Kosten in Rechnung gestellt. Bei einer Stornierung innerhalb von zwei Wochen vor Beginn der Schulung/Fortbildung/des Kurses werden 50% der vereinbarten Vergütung fällig. ARBO SUPPORT behält sich das Recht vor, die Schulung und/oder Fortbildung und/oder den Kurs bei unzureichender Beteiligung zu stornieren und das Programm zu ändern, wenn die Umstände dies erfordern.

 

Artikel 11:
Im Krankheitsfall oder bei Verhinderung eines von ARBO SUPPORT entsandten Mitarbeiters hat ARBO SUPPORT die Möglichkeit, an seiner Stelle einen anderen Mitarbeiter zu entsenden unter der Voraussetzung, dass dieser neue Mitarbeiter über ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um die betreffenden Aktivitäten durchzuführen.

 

Artikel 12:
Rechtsverhältnisse und Konflikte, an denen ARBO SUPPORT beteiligt ist, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Alle Konflikte, an denen ARBO SUPPORT beteiligt ist, werden ausschließlich dem zuständigen Richter in Rotterdam vorgelegt.

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